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Satzung des BVB Fanclubs Regensburg e.V.


I. Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Name des Vereins lautet: BVB Fanclub Regensburg e.V. und der Spitzname lautet Donau-Pöhler mit Sitz in Regensburg. Der Verein BVB Fanclub Regensburg e.V. mit Sitz in Regensburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein hat den Zweck, die Fans des BV Borussia Dortmund 09 e.V. zu einer kameradschaftlichen Gemeinschaft während und außerhalb von Veranstaltungen zusammenzufügen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßige Treffen, gemeinsame Fahrten zu Veranstaltungen des BV Borussia Dortmund e.V., jährlich stattfindende Sommerfeste, Weihnachtsfeiern, Teilnahme an Turnieren bei Fußballvereinen in der Region und regelmäßige Teilnahmen an Veranstaltungen in der Stadt Regensburg, wie der Landkreis- oder Leukämielauf.

§ 2

Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und –in ihrer Eigenschaft als Mitglieder- auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/Übungsleiterfreibeträgen begünstigt werden. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird ausgeschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein BV Borussia Dortmund 09 e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Regensburg –Vereinsregister- eingetragen.


II. Mitgliedschaft

§ 8

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet. Der Antrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen.

§ 9

Kinder und Jugendliche können nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in den Verein aufgenommen werden.

§ 10

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung des Antrags braucht dem Bewerber keine Begründung der Ablehnung mitgeteilt werden.

§ 11

Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Die Mitgliedschaft erlischt ferner, wenn bis zum Ende des Kalenderjahres der jeweils gültige Mitgliedsbeitrag schuldhaft nicht entrichtet worden ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

§ 12

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen:

a) bei groben Verstößen gegen Sitte und Anstand sowie vereinsschädigendem Verhalten

b) bei Zuwiderhandlung gegen die Vereinssatzung

Der Ausschluss erfolgt durch die Vorstandschaft. Der Ausgeschlossene hat das Recht gegen den Ausschluss innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch beim Vorstand zu erheben. Ihm ist auf Wunsch zu mündlicher Rechtfertigung Gelegenheit zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses muss mit 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst werden.


III. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 13

Jedes Mitglied hat das Recht:

a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
b) die Mitwirkung an Mitgliedsversammlungen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

a) zur Förderung der Vereinsaufgaben beizutragen.
b) übertragene Funktionen nach bestem Wissen zu erfüllen.
c) die Satzung anzuerkennen.
d) den durch die Mitgliedsversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.


IV. Organe des Vereins

§ 14

Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliedsversammlung

§ 15

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Dem ersten Vorsitzenden
b) Zwei Stellvertretern des ersten Vorsitzenden
c) Dem Kassier
d) Dem Schriftführer

Der 1. Vorsitzende und die beiden Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist Einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die beiden Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und auf einfachen Beschluss des Vorstands zur Vertretung berechtigt sind. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliedsversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

§16

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung selbst geben.


V. Mitgliedsversammlung

§ 17

Einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliedsversammlung vom 1. Vorsitzenden einzuberufen. Die Bekanntgabe hat sieben Tage vorher auf der Homepage des BVB Fanclub Regensburg, unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

§ 18

Aufgabe der Mitgliedsversammlung ist:

a) Entgegennahme der Berichte sowie Genehmigung des Kassenberichts.
b) Entlastung des Vorstands.
c) Neuwahl des Vorstands.
d) Festsetzung des Monatsbeitrags.
e) Satzungsänderungen

Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 19

Die Abstimmungen werden, sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen. Juristische Personen können einen Bevollmächtigten entsenden.

Der 1. Vorsitzende, seine Stellvertreter, Kassier und Schriftführer sind in geheimer Wahl zu ermitteln.

§ 20

Außerordentliche Mitgliedsversammlungen:
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

§ 21

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der in der Mitgliedsversammlung anwesenden Mitglieder.

§ 22

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder auf der Mitgliedsversammlung zustimmen. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Mitgliedsversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In allen anderen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von vier Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

§ 23

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Regensburg zuständig.

Neutraubling, 19.12.2012